Statuten 2023

Jagdhundeprüfungsverein Linz
Statuten – Fassung Februar 2023


§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich, Verbandszugehörigkeit
1.1. Der Verein der 1976 gegründet wurde führt den Namen „Jagdhundeprüfungsverein Linz“ und bedient sich der Kurzform JHPV-LINZ.
1.2. Er hat seinen Sitz in Bad Leonfelden.
1.3. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.
1.4. Der JHPV-LINZ ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV), der Federation Cynologique Internationale (FCI) und dem Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV).

§ 2 Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2.2. Seine Tätigkeit unter Ausschluss jeglicher politischen Betätigung ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
2.3. Er entfaltet keine Aktivitäten, durch die er mit einer der Steuerpflicht unterliegenden Rechtsperson in Wettbewerb treten könnte.

§ 3 Zweck des Vereines
3.1. Förderung des Jagdhundewesens.
3.2. Organisierung und Abhaltung von Jagdhundeprüfungen für alle anerkannte Jagdhunderassen nach den vom Österr. Jagdgebrauchshundeverband – ÖJGV, oder der FCI, oder der FIDC genehmigten Prüfungsordnungen.
3.3. Die Schulung und Fortbildung von Erwachsenen zu Leistungsrichtern
3.4. Die Schulung und Fortbildung von Erwachsenen zu fermen Hundeführern
3.5. Information und Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belangen der Jagdhunderassen in Österreich.
3.6. Unentgeltliche Beratung beim Kauf und Verkauf eines Jagdhundes.

§ 4 Mittel zur Zweckverwirklichung

Ideelle Mittel:
4.1. Organisieren und Abhalten von Kursen für Hundeführer.
4.2. Maßnahmen zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens der Hundeführer durch Vorträge, Schulungen, sowie Erfahrungsaustausch und sonstige geeignete Veranstaltungen.
4.3. Errichtung und Förderung von Einrichtungen, die dem Jagdhundewesen dienen.
4.4. Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen kollegialer Natur.
4.5. Öffentlichkeitsarbeit.

Materielle Mittel:
4.6. Mitgliedsbeiträge.
4.7. Erträgnisse von Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen.
4.8. Spenden, Schenkungen, Subventionen und Widmungen für besondere Vereinszwecke.
4.9. Sonstige Einnahmen.

§ 5 Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag
5.1. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
5.2. Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich im vor hinein von der ordentlichen Generalversammlung – Mitgliederversammlung - festgesetzt.
5.3. Ist der Mitgliedsbeitrag bis 31. März nicht eingelangt, so ruht für das betreffende Mitglied das Stimmrecht so lange, bis der ausstehende Mitgliedsbeitrag bezahlt worden ist.
5.4. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und wird mit Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen. Die Streichung erfolgt am 31. Dezember des Jahres, für welches der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wurde. Gegen die Streichung ist eine Berufung nicht möglich.

§ 6 Mitglieder des Jagdhundeprüfungsvereines Linz:
6.1. Ordentliche Mitglieder können alle unbescholtenen Personen sein, Züchter, Eigentümer, Hundeführer, Freunde, Liebhaber von Jagdgebrauchshunden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
6.2. Außerordentliche Mitglieder können unbescholtene und juridische Personen werden, die das Vereinsleben vor allem durch finanzielle Beiträge fördern, ohne jedoch aktiv an der Tätigkeit des Vereines teilzunehmen.
6.3. Ehrenmitglieder sind unbescholtene Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben und daher über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu solchen ernannt werden.
6.4. Ehrenobmänner sind unbescholtene Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben und daher über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu solchen ernannt werden. Zu Ehrenobmänner können nur ehemalige Obmänner ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den JHPV-LINZ muss schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen.
Die Aufnahme als Mitglied muss vom Vorstand bestätigt werden, eine allfällige Abweisung des Beitrittes erfolgt ohne Angaben von Gründen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1. Durch Auflösung des Vereines.
8.2. Durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt muss schriftlich an die Geschäftsstelle bis längstens 30. November angemeldet werden. Für das laufende Jahr ist jedoch der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu bezahlen.
8.3 Durch Ausschluss
8.3.1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen bei: Zahlungsverweigerung (§ 5.4) oder bei Verstößen gegen die Vereinsstatuten
8.3.2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen bei:
• grober Verletzung der Statuten, der Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereines
• groben Verstößen gegen die gesellschaftlichen Umgangsformen innerhalb des Vereines
• Verstöße gegen eines der Landesjagdgesetze, die zum Entzug der jeweiligen Jagdkarte führen.
• Verstöße gegen Tierschutzgesetze des Bundes oder der Länder, die zu einer gerichtlichen Verurteilung oder Verwaltungsstrafe führen.
• Ausschluss aus einem Hunderassen - Spezialverein.
8.3.3. Ein Antrag auf Ausschluss kann durch jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied oder Ehrenobmann schriftlich, unter genauer Angabe der Ausschließungsgründe, an den Obmann eingebracht werden.
• Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern werden vom Vorstand entschieden und dem ausgeschlossenem Mitglied binnen 14 Tagen, nach Entscheid schriftlich eingeschrieben, zur Kenntnis gebracht. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Beschlusses zulässig.
• Auf die Dauer eines schiedsgerichtlichen Ausschlussverfahrens kann beschuldigten Mitgliedern vom Vorstand die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen untersagt und auch das Ruhen der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte ausgesprochen werden. Ist durch das Schiedsgericht ein Mitglied ausgeschlossen worden, so ist dies durch den Vorstand binnen 14 Tagen dem ÖJGV sowie dem ÖKV unter Beischluss einer Abschrift der schiedsgerichtlichen Erkenntnisse mitzuteilen.
8.4. Durch Tod des Mitgliedes.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1. Alle ordentlichen Mitglieder (§6.1) Ehrenmitglieder (§6.3) und Ehrenobmänner (§ 6.4) haben die gleichen Rechte und gleichen Pflichten, sind antrags- und stimmberechtigt, können wählen und gewählt werden. Sie können mit Beweisen versehene Anträge auf Ausschluss eines anderen Mitgliedes, oder Nichtaufnahme eines Aufnahmewerbers, einbringen.
9.2. Alle Mitglieder (§ 6.1, 6.2, 6.3, 6.4) haben aber keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen, erkennen die Satzungen vorbehaltlos an und unterwerfen sich allen vom Obmann, dem Vorstand oder der Generalversammlung satzungsgemäß gefassten Beschlüssen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, vom Verein Rat, Schutz und Förderung zu verlangen und sind berechtigt an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen und können vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten verlangen.
9.3. Außerordentliche Mitglieder (§ 6.2) sind nicht antrags- und stimmberechtigt, und können in der Generalversammlung nicht wählen bzw. gewählt werden.
9.4. Ehrenmitglieder (§ 6.3) und Ehrenobmänner (§6.4) sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages entbunden.
9.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereines zu fördern, den jährlichen Mitgliedsbeitrag (außer Ehrenmitglieder, Ehrenobmänner) der eine Bringschuld darstellt, termingemäß zu entrichten und Wohnungsänderungen umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Jedes Mitglied ist angehalten, den Vereinsabenden und der Generalversammlung beizuwohnen.
9.6. Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet grundsätzlich der Verein mit dem Vereinsvermögen und nicht seine Funktionäre oder Mitglieder persönlich.

§10 Vereinsorgane
Der Vorstand §11
Die Rechnungsprüfer §12
Das Schiedsgericht – die Schlichtungseinrichtung §§13
Die Delegierten zum ÖKV und ÖJGV §§14
Die Generalversammlung §15

§11 Der Vorstand
Der Jagdhundeprüfungsverein – Linz ist ein Oberösterreichischer Traditionsverein daher ist der Obmann ausschließlich aus Oberösterreich zu stellen. Der restliche Vorstand ist mit zu 2/3 aus oberösterreichischen Mitgliedern zu stellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Obmann oder einem seiner Stellvertreter, drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich statt. Ort und Zeit der Sitzung werden mindestens 14 Tage vorher, schriftlich durch die Geschäftsstelle bekannt gegeben.
11.1. Der Obmann:
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der geschäftsführende Obmann und Obmann Stellvertreter unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein, ins besonders nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Urkunden und Schriftstücke über verpflichtende Rechtsgeschäfte des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des geschäftsführenden Obmanns (Schriftführer), bei Verhinderung einen der beiden Obmänner Stellvertreter.
In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei Verhinderung dieser der Geschäftsführende Obmann sowie der Kassier Stellvertreter.
Alle anderen Schriftstücke im Rahmen der Geschäftsstelle sind vom geschäftsführenden Obmann (Schriftführer) zu zeichnen.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz der Mitglieder/Generalversammlung und im Gesamtvorstand.
11.2. Geschäftsführender Obmann:
Der Geschäftsführende Obmann (Schriftführer) hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der Sitzungen, er führt den Geschäftsbetrieb (im Rahmen der „Geschäftsstelle“) und den Schriftverkehr des Vereines.
11.3. Obmann Stellvertreter:
Unterstützen und vertreten den Obmann und Geschäftsführenden Obmann in seinen Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten. Die Anzahl der Obmänner Stellvertreter ist im Vorstand mit 2 begrenzt.
11.4. Kassier / Kassier Stellvertreter:
Der Kassier und dessen Stellvertreter verwalten das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen und geben in den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen Bericht über den Vermögensstand. Zahlungen leistet der Kassier über Weisung des Obmannes, bei Verhinderung dessen der Geschäftsführende Obmann.
11.5. Ausbildungsleiter für Jagdhunde und dessen Stellvertreter:
Obliegt die Abhaltung der diversen Vorbereitungskurse zur Ausbildung für die entsprechenden Anlagen-, Leistungs- und Sonderprüfungen.
Die Zahl der Ausbildungsleiter und dessen Stellvertreter im Vorstand ist mit jeweils 4 begrenzt. Die Besetzung der Ausbildungsleiter und Stellvertreter im Vorstand erfolgt nach Bedarf.
11.6. Beiräte:
Die Beiräte können vom Vorstand mit der Bearbeitung von Aufgabenbereichen betraut werden, die den Zielsetzungen des Vereines dienlich sind und die die Arbeiten der Funktionen im Vorstand sinnvoll unterstützen.

§12 Rechnungsprüfer:
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§13 Das Schiedsgericht, die Schlichtungseinrichtung:
a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen, die alle ordentliche Vereinsmitglieder, Ehrenmitglieder oder Ehrenobmänner (§ 6.1, 6.3, 6.4) sein müssen, und zwar dem namhaft gemachten Vertreter jeder Partei, sowie dem von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
c) Das Ansuchen um Einberufung eines Schiedsgerichtes ist unter Angabe der Gegenpartei und Namhaftmachung eines eigenen Vertreters im Schiedsgericht an
den Vorstand des Vereines zu richten. Die vom Obmann verständigte Gegenpartei hat nun innerhalb von 14 Tagen ebenfalls einen Vertreter namhaft zu machen. Wird
diese Frist versäumt oder weigert sich die Gegenpartei, das Schiedsgericht zu beschicken, so bestellt der Vorstand diesen Vertreter. Mitglieder des Vorstandes
dürfen, außer bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vereinsvorstand dem Schiedsgericht nicht angehören.
d) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat nach
Fällung des Schiedsspruches dem Vorstand zu berichten und ein Protokoll anzufertigen. Allfällige Kosten des Verfahrens sind vom Unterliegenden, im Falle
eines Vergleiches von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Der Spruch des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Sofern das Schlichtungsverfahren nicht
früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung, der ordentliche Rechtsweg offen.
e) Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist vertraulich und ehrenamtlich, jedoch haben sie Anspruch auf Spesenersatz für Reisekosten bzw. sonstige notwendige Aufwendungen die sie im Zusammenhang mit dem Schiedsgericht tätigen.

§14 Der Delegierte zum Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und der Delegierte
zum Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) vertreten den Verein bei Versammlungen dieser Verbände und nehmen ausschließlich die Interessen des Jagdhundeprüfungsvereines Linz, über Auftrag des Vorstandes wahr.

§ 15 Die Generalversammlung
15.1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VerG. 2002 und deren Einberufung wird alljährlich vom Vorstand, mindestens drei
Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt, unter Angabe der Tagesordnung, mittels Ausschreibung im Nachrichtenblatt, Jagdpresse, Homepage schriftlich, oder mittels
E-Mail allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder schriftlich, eingeschrieben von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder schriftlich, eingeschrieben von einem oder beiden Rechnungsprüfern beantragt werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder im Fall seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende legt für jede einzelne Abstimmung - ausgenommen der Wahl der Funktionäre - fest, ob durch Handzeichen oder Stimmzettelabgabe entschieden wird.
15.2. Der Generalversammlung obliegt:
Die Entgegennahme der Geschäftsberichte durch den Obmann bzw. einem seiner Stellvertreter.
Die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses durch den Kassier bzw. dessen Stellvertreter.
Die Entgegennahme des Berichtes und der Anträge durch die Rechnungsprüfer.
Die Wahl des Vorstandes, der beiden Rechnungsprüfer, dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der jeweiligen Delegierten zum ÖKV und zum ÖJGV.
Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
15.3. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung an den Vorstand bei der Geschäftsstelle schriftlich eingeschrieben (Datum des Poststempels), mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen. Von Seiten der Geschäftsstelle sind diese Anträge unverzüglich an jedes Mitglied des Vorstandes per E-Mail weiterzuleiten.
In der Generalversammlung selbst gestellte Dringlichkeitsanträge können nur dann in Verhandlung gezogen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Verhandlung stimmen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und Dringlichkeitsanträge in Einhaltung des vorstehenden Absatzes.
15.4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenobmänner.
15.5. Die Genehmigung der Vereinssatzungen und allenfalls deren Änderung.
Satzungsänderungen können von der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
15.6. Die Auflösung des Vereines (§17)
15.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Wahl und Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet nur bei Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlen müssen so lange wiederholt werden, bis eine Stimmenmehrheit vorliegt.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die bei der Generalversammlung persönlich anwesend sind.
15.8. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Tagesordnungspunkte der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und deren
satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll muss bei der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufliegen.

§ 16 Wahl und Funktionsdauer der Organe
16.1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder §11, der zwei Rechnungsprüfer §12, des Schiedsgerichtes §13 und der beiden Delegierten §14 erfolgt auf Grund eines verpflichtend einzubringenden Wahlvorschlages des Vorstandes und von Vorschlägen der Mitglieder.
Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Generalversammlung schriftlich, eingeschrieben beim Obmann eingelangt sein und eine Zustimmungserklärung des oder der nominierten Kandidaten tragen.
Für die Mitglieder des zu wählenden Vorstandes gilt das Listenwahlrecht, d.h. alle Kandidaten sind gemeinsam vorzuschlagen.
16.2. Die Durchführung der Wahl der Funktionäre in der Generalversammlung obliegt einem Wahlleiter, der über Antrag des scheidenden Vorstandes per Akklamation gewählt wird.
Der Wahlleiter, der während des Wahlvorganges den Vorsitz in der Generalversammlung führt, kann sich mehrerer Wahlhelfer zur ordnungsgemäßen Abwicklung bedienen.
Werden von den Mitgliedern termingerecht keine Wahlvorschläge eingebracht, so findet für die entsprechenden Funktionen kein Wahlvorgang statt. Der Wahlleiter hat dies festzustellen und es gelten die entsprechenden Kandidaten des Vorstandsvorschlages als gewählt.
16.3. Alle Amtsträger nach §11, §12 u. §14 werden auf eine Funktionsdauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt.
16.4. Sollte innerhalb der Funktionsdauer ein oder mehrere Amtsträger ausscheiden, so ist dieser nach Bedarf vom Vorstand nach zu besetzen (Kooptierung).
Diese Bestellung durch den Vorstand ist mit Beschluss der nächsten Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen, sofern in dieser Generalversammlung nicht ohnehin die Neuwahl des Vorstandes stattfindet.
16.5. Alle unter § 11 u. §14 genannten Funktionen sind Ehrenämter.
Sie haben Anspruch auf Spesenersatz für Reisekosten bzw. sonstige notwendige Aufwendungen die sie im Auftrag bzw. im Interesse des Vereines tätigen.

§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist muss dieses nach Abdeckung aller Passiva nach Beschluss der Generalversammlung an den O.Ö. Landesjagdverband und / oder Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband, mit der Zweckwidmung der Jagdhundeausbildung, zu übertragen.
Der letzte Vereinsobmann – als Abwickler gem. VerG. 2002, § 28 - hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Statuten wurden in der Generalversammlung vom 09.02.2023 beschlossen. Laut Protokoll der Generalversammlung vom 09.02.2023 treten diese neuen Statuten ab dem Zeitpunkt der Nichtuntersagung in Kraft. Gleichzeitig treten die seit 2020 geltenden Statuten außer Kraft.

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